Volltext, AG Köln, Urteil vom 08.05.2023

 147 C 164/22

Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit
des Herrn X

Klägers,
gegen

die X, Malta,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: X


hat das Amtsgericht Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 18.04.2023

am 08.05.2023
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. X

für Recht erkannt:


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12 € nebst Zinsen in Höhe:
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
07.11.2022 zu zahlen.


Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 23 % und der
Kläger zu 77 %.


Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsieistung in Höhe von 110% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht
die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


Die Berufung wird zugelassen.


Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin eines Wettbüros an der X in Köln. Am
09.10.2020 erhielt sie von dem Regierungspräsident Darmstadt eine Konzession
zum Veranstalten von Sportwetten im Internet und stationären Betrieb. auf der
Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (Bl. 298ff d.A.). Die Konzession war
bis zum 30.06.2021 befristet. Am 10.03.2022 bot die Beklagte in ihrem Wettbüro
während des Spiels FC Sevilla gegen West Ham United im Achtelfinale der Europa
League eine sog. Über/Unter-Wette als Live-Wette an, bei der der Buchmacher eine.
bestimmte Anzahl von Toren vorgibt, hier 0,5 Tore in der ersten Halbzeit.
Der Kläger wettete in der 44. Minute darauf, dass mehr als 0,5 Tore in der ersten
Halbzeit fallen.   
Hierfür zahlte er 12 €. Er gewann die Wette nicht. Er forderte die Beklagte zur
Zahlung von 12 € an ihn auf. Die Beklagte lehnte dies mit Mail vom 07.11.2022 ab.


Der Kläger meint, die Beklagte verfüge nicht über eine gültige Erlaubnis zum
Veranstalten von Sportwetten. Die Live-Sportwette sei illegal, weshalb der
geschlossene Vertrag unwirksam sei und der Wetteinsatz zurückzuzahlen sei. Es
handele sich um eine unzulässige Internetwette. Unzulässigkeit sei auch aufgrund
der gleichzeitigen Fernsehübertragung anzunehmen.


Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2022
sowie weitere 40 € Mahnpauschale an ihn zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Die Beklagte meint, die Konzession vom 09.10.2020 sei am 10.03.2022 noch gültig
gewesen. Über/Unter-Wetten auf die Anzahl der Tore in einer Halbzeit seien gemäß
§ 21 Abs. 4, S. 2 Nr. 2 GIüStV 2021 zulässig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.


Das Amtsgericht Köln ist international zuständig gemäß Art. 7 Nr. 2 VO (EU)
1215/2012 (Brüssel la-VO). Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem
Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten
droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die
einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer
solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Das war hier der Fall. Der
Kläger behauptet, dass es sich bei der Live-Wette vom 10.03.2022 um illegales
Glücksspiel handele, was eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 284 StGB
darstellt (vgl. LG Köln, Urteil vom 19.10.2021, 16 O 614/20).


Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 12 € gegen die Beklagte gemäß §
812 Abs. 1, S. 1 BGB.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit b) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom | Verordnung) ist
deutsches Recht anwendbar. Danach unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche
Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen
hat, ‘die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt
(„Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer eine solche Tätigkeit auf
irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses
Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist Verbraucher und wohnt in
Deutschland. Die Beklagte ist Unternehmerin und richtet ihre Tätigkeit auf
Deutschland aus, indem sie dort Sportwetten anbietet.


Die Beklagte hat durch Zahlung der 12 €, also durch Leistung „etwas“ im Sinne von
§ 812 Abs. 1, S. 1 BGB erlangt.

Dies erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Denn der der Zahlung zugrundeliegende
Sportwettenvertrag zwischen den Parteien vom 10.03.2022 ist unwirksam. Er
verstößt gegen § 134 BGB iVm § 21 Abs. 4, S. 2 des Staatsvertrags zur
Neuregulierung des Glücksspielwesens. in Deutschland vom 29. Oktober 2020
(Glücksspielstaatsvertrag 2021). Gemäß § 21 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021
können Sportwetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von
Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf
einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher
5 Vorgänge (Ereigniswetten) erlaubt werden. Nach § 21 Abs. 4, S. 2 dürfen während
des laufenden Sportereignisses ausschließlich Wetten abgeschlossen werden, die
entweder 1. Wetten auf das Endergebnis oder 2. Wetten auf das nächste Tor, den
nächsten Satz oder einen ähnlichen Bestandteil eines Endergebnisses in Sportarten,
in denen regelmäßig nur eine geringe Gesamtanzahl dieser Ereignisse im Laufe des
Sportereignisses auftritt, insbesondere im Fußball, Hockey, Eishockey ‚oder
Volleyball, sind. Während in Abs. 1 also allgemeine Regelungen für Sportwetten
getroffen wurden und danach zwischen Ergebnis- und Ereigniswetten zu
differenzieren ist, regelt der Absatz 4 der Vorschrift die Zulässigkeit der Live-Wetten
(„während des laufenden Sportereignisses“‘). In dem bis zum Inkrafttreten des
- Glücksspielstaatsvertrags 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 war die
Veranstaltung von Live-Wetten nur sehr eingeschränkt und online-Wetten waren gar
nicht zulässig. Live-Wetten durften nach § 21 Abs. 4 Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (Glücksspielstaatsvertrag 2012)
nur als Sportwetten auf das Endergebnis (Endergebniswetten) angeboten werden.
Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) waren
ausgeschlossen. Zur Bekämpfung des daraufhin entstandenen illegalen Glücksspiels
wurde der Glücksspielstaatsvertrag 2021 abgeschlossen, der das Entstehen von
Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine
wirksame Suchtbekämpfung schaffen wollte. Durch ein begrenztes, eine geeignete
Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot sollte
der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen
gelenkt und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in
Schwarzmärkten entgegengewirkt werden. Der Spieler sollte vor betrügerischen
Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und
Begleitkriminalität abgewehrt und schließlich sollte die Integrität des sportlichen
Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten geschützt werden (§
1 Glücksspielstaatsvertrag 2021). Im Bereich der Live-Wette entschied sich der
Gesetzgeber für eine vorsichtige Öffnung für bestimmte Wettarten unter bestimmte
Voraussetzungen.

Die hier angebotene Live Über/Unter-Wette fällt nicht unter die vom Gesetzgeber in
§ 21 Abs. 4, S. 2 Glücksspielstaatsvertrags 2021 für zulässig erachtete Live-
Sportwette. Es handelt sich nicht um eine Ergebniswette im Sinne von Nr. 1, sondern
um eine Ereigniswette im Sinne von Nr. 2, nämlich um eine Wette auf einzelne
Ereignisse während des Sportereignisses. Diese sind nach dem klaren Wortlaut nur
zulässig „auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder einen ähnlichen Bestandteil
eines Endergebnisses‘“.

Die Wette auf die Tatsache, ob in einer Halbzeit beim Fußball eine bestimmte Anzahl
von Toren fallen, ist keine Wette „auf das nächste Tor“ im Sinne von §§ 21 Abs. 4, 5. 2
Nr. 2, 1. Var. GlüStV 2021, sondern geht zeitlich und inhaltlich deutlich darüber
hinaus. Bei der Wette „Über 2,5“ beim Spielstand 0:0 etwa wettet man auf die
nächsten drei Tore. Hätte der Gesetzgeber dies für zulässig erachtet, hätte er „auf
die nächsten Tore“ formuliert. Es ist aus Sicht des Gerichts auch nicht zulässig; die
Vorschrift analog anzuwenden. Es fehlt an der für eine entsprechende Anwendung
planwidrigen Regelungslücke. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nur
vergessen hat, die beliebte „Über/Unter Wette“ bei den Live-Wetten zu regeln. Das
Gericht verkennt nicht, dass die Interessenlage bei der Wette „auf das.nächste Tor“
und der „Über/Unterwette“ durchaus vergleichbar sind. Beides sind Wetten auf einen
möglicherweise kurzen Zeitabschnitt, beim „nächsten Tor“ sogar noch kürzer als bei
der „Über/Unter Wette“. Darin sieht der Gesetzgeber das besondere Gefahrenpotential.

Der Erfolg einer Live-Wette steht nämlich teils nach kürzester Zeit
fest und unmittelbar nach Beendigung der Wette kann eine erneute Wette
abgeschlossen werden (Nolte, ZfWG 2022, S. 1, 15). Sowohl bei der Livewette auf
das nächste Tor als auch bei der „Über/Unter-Wette“ kann unmittelbar nach
Beendigung der Wette eine erneute Wette abgeschlossen werden, was die
Suchtgefahr vergrößert. Da der Gesetzgeber der Suchtgefahr entgegenwirken wollte,
” verbietet eine teleologische Auslegung unter Berücksichtigung dieses
Gesetzeszweck, die Vorschrift über ihren ausdrücklichen Wortlaut hinaus extensiv
auszulegen. Aus diesem Grund ist auch die Annahme eines Erst-recht-Schlusses
abzulehnen.

Die Tatsache, ob in einer Halbzeit beim Fußball eine bestimmte Anzahl von Toren
fallen, stellt auch kein „ähnlicher Bestandteil eines Endergebnisses“ im Sinne von §
21: Abs. 4,.S. 2 Nr. 2, 3. Var. GIüStV 2021 dar. Das ergibt sich schon aus der
Formulierung „ähnlich“. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass dem
Bestandteil eines Endergebnisses eine vergleichbare Funktion wie zB einem Tor
beim Fußball oder einem Satz beim Tennis zukommen muss. Jedes Tor und jeder
Satz wird unmittelbar im Endergebnis abgebildet. Beim Fußball etwa gewinnt die
Mannschaft, die mehr Tore als der Gegner erzielt hat. Beim Tennis gewinnt der
Spieler, der bei drei Sätzen zwei davon gewonnen hat (oder bei fünf Sätzen drei).
Die Ereignisse zählen unmittelbar bei der Entscheidung über die Frage, wer das
Spiel am Ende gewonnen hat, und werden im Endergebnis noch abgebildet. Das ist
bei einer bestimmten Anzahl von Toren in einer Halbzeit aber nicht der Fall. Endet
ein Fußballspiel etwa 3:0, dann findet sich in dem Endergebnis kein Hinweis darauf,
wieviele Tore davon in der ersten Halbzeit gefallen sind. Die Formulierung „ähnlicher
Bestandteil eines Endergebnisses“ deutet daher darauf hin, dass dem Wettereignis
eine solche Funktion zukommen muss, wie sie zB dem Tor beim Fußball und dem
‘Satz beim Tennis zukommt. Entgegen der Ansicht von Nolte (aaO S. 17) ist die
Halbzeit beim Fußball auch nicht mit dem Satz beim Tennis vergleichbar. Für das
Endergebnis ist der Spielstand der Halbzeit nur mittelbar in dem Sinne von
Bedeutung, dass es jedenfalls nicht mehr weniger Tore werden können. Anders als
beim Satz im Tennis lässt sich aber im Endergebnis nicht ablesen, welche Seite in
welcher Halbzeit gepunktet hat.


Auch der Vergleich mit § 21 Abs. 1, S. 1 GlüStV stützt diese Auslegung. Dort sind
Ergebniswetten als Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder „Abschnitten
von Sportereignissen“ und Ereigniswetten als Wetten auf einzelne Vorgänge
während des Sportereignisses oder als eine Kombination solcher Vorgänge erlaubt
worden. Die „Über/Unter Wette“ ist eine Ereigniswette auf den Abschnitt eines
Sportereignisses und in Abs. 1, S. 1 ausdrücklich als Kombination von Ergebnis- und
Ereigniswette erlaubt. Bei der Regelung der Live-Wetten in Abs. 4 findet sich die
Wette auf Ereignisse in „Abschnitten von Sportereignissen“ indes nicht mehr.


Die Beklagte kann sich hinsichtlich des Angebots der Live Über/Unter-Wette nicht auf
die Konzession vom 09.10.2020 berufen. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, der
die angebotene Sportwette mit Wirkung gegenüber dem Kläger für zulässig erklärt,
existierte nicht. Die Konzession deckt nach ihrem Wortlaut das angebotene
Glücksspiel bereits nicht (vgl. S. 3 der Konzession, Bl. 300 d.A.). Die Erlaubnis zur
Veranstaltung von Sportwetten, die auf der Grundlage des GlüStV 2012 erlassen
worden war und nach der — entsprechend der damaligen Gesetzeslage — Livewetten
nur auf das Endergebnis zulässig waren, galt mit der Maßgabe bis zum 30.06.2022
fort, dass die Regelungen des GlüStV 2021, abgesehen vom Erlaubniserfordernis
nach $ 4 Absatz 1 Satz 1, Anwendung finden (§ 29 Abs. 1, S. 1 GIüStV 2021). Wie
oben ausgeführt ist die Veranstaltung von Über/Unter-Wetten während des
Sportereignisses nach dem GIlüStV 2021 nicht zulässig.


Der Anspruch ist nicht gemäß § 817 S. 2, 2. Hs. BGB ausgeschlossen. Es kann offen
bleiben, ob dem Kläger mit der Teilnahme an dem Angebot der Beklagten ebenfalls
ein Verstoß gegen Gesetze anzulasten ist. Denn die Anwendung dieser
Kondiktionssperre ist teleologisch einzuschränken. Ein Ausschluss der
Rückforderung wäre zumindest in. den Fällen nicht mit dem Zweck des
Bereicherungsrechts vereinbar, wenn: die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf
Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen (LG Gießen,
Urteil vom 21.01.2021, 4 O 84/20).


Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Verzug ist
mit ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung eingetreten (§ 286 Abs. 2 Nr.
3 BGB).


Ein Anspruch auf Erstattung von 40 € besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich
insbesondere nicht aus § 288 Abs. 5 BGB. Danach hat der Gläubiger einer
Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist,
außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €, Hier fehlt
es an einer Entgeltforderung. Eine solche liegt vor, wenn die Forderung auf die
Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu
erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der
Erbringung von Dienstleistungen besteht (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286
Rn. 98). Das war hier nicht der Fall. Der Kläger verlangt Rückzahlung aufgrund
rechtsgrundloser Zahlung an die Beklagte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709,
711 ZPO. Der Kläger war mit der Kostentragung teilweise zu belasten. Wird der
Kläger mit einem Teil seiner Nebenforderung abgewiesen, so trifft § 92 Abs. 1 ZPO
zu, auch wenn dieselbe Wertstufe vorliegt, aber die streitwertmäßig nicht zu
berücksichtigenden Kosten und Zinsen der Höhe nach 10% des fiktiven Streitwerts
überschreitet oder gar an die Hauptforderung heranreichen (Zöller/Herget ZPO 8 92
Rn 11). So liegt der Fall hier. Die Nebenforderung übersteigt hier die Hauptforderung.
Gemessen am fiktiven Streitwert von.52 € unterliegt der Kläger in Höhe von 40 €,
mithin in Höhe von 77 %.


Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
_ Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Eine
Entscheidung über die Zulässigkeit der Live Über/Unterwette nach dem GIüStV 2021
ist bisher — soweit ersichtlich - noch von keinem Zivilgericht entschieden worden.
Aufgrund der Verbreitung dieser Wettart dürfte eine Entscheidung von weitreichender
Bedeutung sein:

Streitwert: 12 €   
Rechtsbehelfsbelehrung:

_ A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der
durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln,
eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen |
das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil
Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu
begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln |
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden =
Amtsgerichtes abgegeben werden. –


Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,
so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


Dr. X

Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle‘   
Amtsgericht Köln